Die Gemeinden
7 Februar 2023
Definition
Jeder Kanton ist in Gemeinden unterteilt. Die Fläche eines Kantons ist die Summe dieser Gemeinden, so wie die Schweiz die Summe der sechsundzwanzig Kantone ist. Jeder Kanton hat auch Bezirke oder Regionen.
Im Gegensatz zu den Gemeinden ergeben sich diese Bezirke nicht aus der Bundesverfassung, sondern nur aus der Verfassung der Kantone.
Die Geeinden haben einen bescheidenen Platz in der Verfassung. Art. 50 anerkennt nur die Existenz der Gemeinden. Die Kantone haben volle Autonomie bei der Einrichtung der Gemeinden (in Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und den internationalen Verträgen, Art. 50 (1).
Der Bund berücksichtigt die Autonomie der Gemeinden bei der Gesetzgebung und Beschlussfassung, Art. 50 (2). Städte und Berggebiete nehmen dabei eine besondere Stellung ein, Art. 50 (3).
Organisation und Aufgaben
Die Organisation der Gemeinden ist von Kanton zu Kanton verschieden. In der Schweiz gibt es noch rund 2 200 Gemeinden. Die grösste hat rund 400 000 Einwohner (Zürich), die kleinste ist Corripo (Kanton Tessin) mit rund 20 Einwohnern. Scuol (Kanton Graubünden) ist die grösste, Rivaz (Waadt) die kleinste Gemeinde.
Es gilt der Grundsatz, dass die Gemeinden die Aufgaben erfüllen, die die Kantone nicht wahrnehmen, das Subsidiaritätsprinzip (die drei Stufen des schweizerischen Verfassungsrechts: Bund, Kantone und Gemeinden (Art. 3 und Art. 50 Bundesverfassung).
Die Kantone definieren in ihren Verfassungen die Rechtspersönlichkeit, die Verwaltung, die Aufgaben, die Behörden, die demokratische Institutionen, das Wahl- und Stimmsystem. Die Gemeinden haben die Autonomie, die ihnen jeder Kanton einräumt.
Für Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Kantonen bestehen kantonale Gerichte. Das oberste Berufungsorgan ist das Bundesgericht in Lausanne.
Die lokalen Behörden können Rechtsfragen manchmal direkt an dieses Gericht überweisen. Kantonale Gerichte entscheiden in zwei Instanzen über Streitigkeiten zwischen Bürgern und Gemeinden.
Gemeindearten
Es gibt, je nach Kanton, verschiedene Gemeindearten.
Die Einwohnergemeinde oder politische Gemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen. Das territoriale Element entscheidet über die Mitgliedschaft. Diese Gemeinde spielt die wichtigste Rolle im Staatsrecht. Alle Stimmberechtigten üben ihre politische Rechte in föderalen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten in der Gemeinde ihres Wohnsitzes aus (Bunderverfassung 39-2/4). Das Bürgerrecht in der Gemeinde ist Grundlage und Voraussetzung für die Erlangung des Bürgerrechts im Kanton und damit des Schweizerbürgerrechts (Bundesverfassung 37-1).
In der Hälfte der Kantone gibt es zudem die Bürgergemeinde. Sie umfasst alle Personen, die das Bürgerrecht der Gemeinde besitzen. Es handelt sich um eine Personengemeinschaft.
Alle Kantonen kennen die Kirchgemeinde. Diesen gehört an, wer Mitglied einer Kirche ist.
In einigen Kantonen existieren Spezialgemeinden (zum Beispiel Schulgemeinden, Ortsgemeinden, Schwellengemeinden), welche mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben betraut sind.
Demokratie
Die wesentlichen demokratischen Pfeiler jeder Gemeinde sind die direkte Demokratie und die von den Bürger*innen gewählten Parlamente (kleinste Anzahl Gemeinden) oder die Versammlung der Bürger*innen (die Mehrheit). Diese Parlamente oder Versammlungen sind die Legislative und das oberste Organ der Gemeinde.
Jede kantonale Verfassung basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität und dem letzten Wort der Bürger*innen. Neben der direkten Demokratie (verschiedene Arten von Volksabstimmungen und Initiativen) haben die Bürger*innen auch das Initiativrecht.
Versammlung der Bürger*innen
Die überwiegende Mehrheit der Gemeinden verfügt nicht über ein Parlament, sondern über eine Versammlung der Bürger*innen. Die Bezeichnung variiert von Kanton zu Kanton: Gemeindeversammlung, Bürgerversammlung, offene Dorfgemeinde, Assemblea communale in seduta pubblica, Conseil général, Urversammlung, Assemblée communale.
Sie findet mehrmals im Jahr oder auf Antrag von Bürgern oder der Gemeindebehörden statt. Bei diesen Sitzungen wird eine Tagesordnung zur Abstimmung gestellt.
Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Wahl oder Abstimmung an der Urne ist die häufigste Verfahrensregelung. Weiter gibt es das Handaufheben, die briefliche (und elektronische in drei Kantonen als Versuchsmethode) Stimmabgabe.
In den Kantonen Glarus und Appenzeller Innerrhoden entscheidet nur das Handaufheben die Abstimmung. Diese Versammlungen entstammen der mittelalterlichen Tradition der direkten Demokratie der Landsgemeinde.
Bei den grösseren Gemeinden können sich nicht alle Bürger*innen auf diese Weise versammeln, aber es gibt ein repräsentatives System. Jeder hat das Recht zu kommen und abzustimmen, aber in der Praxis ist dies nur eine kleine Anzahl aktiver Bürger, wie in jedem Verein, jeder Stiftung oder politischen Organisation.
Zudem schreibt das Kommunalrecht für wesentliche Entscheidungen in der Regel Abstimmungen an der Urne vor. Schliesslich beobachten die Bürger*innen die Behörden durch die direkte Demokratie.
Parlament
Die grösseren Städte und Gemeinden haben fast alle ein direkt gewähltes Parlament oder einen Gemeinderat (Gemeindeparlament, Grosser Gemeinderat, Conseil général, Einwohnerrat, Consiglio comunale, Conseil communal, Generalrat, Conseil municipal).
In Neuenburg und Genf ist sie für alle Gemeinden obligatorisch, im Waadtland ab 1 000 Einwohnern und im Tessin ab 5 000 Einwohnern. Die grössten Schweizer Gemeinden ohne Parlament sind Solothurn und Rapperswil-Jona (Kanton St. Gallen). Die Zahl der Mitglieder dieser Räte ist jsehr unterschiedlich, z.B. 125 in Zürich, 100 in Basel, 80 in Bern und 17 in Davos.
Die Exekutive
Die Stadtregierung, die Exekutive und das Präsidium, werden direkt von den Bürgern gewählt, nach dem gleichen Prinzip wie in den Kantonen. Die Bezeichnungen variieren von Kanton zu Kanton: Stadtrat, Gemeinderat, administrativer Rat, Bezirksrat, Rat, Gemeindevorstand, Gemeindebehörde, Municipio, Municipalité, Conseil communal, Conseil administratif.
Kleinere Gemeinden delegieren die Regierungsaufgaben häufig an einen gewählten Bürger (Stadtpräsident, Gemeindepräsident, Gemeindeammann, Syndic, Maire, Sindaco). Die Verwaltung ist so gross, wie die Gemeinde braucht und der Kanton erlaubt (Art. 50 Abs. 1).
Das Milizsystem ist auch das Prinzip auf Gemeindeebene. Nur einige Funktionen, zum Beispiel die des Bürgermeisters in der grösseren Gemeinden oder Stadtpräsidenten, werden bezahlt.
(Quelle und weitere Informationen: A. Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Bern 2016).