Trogen, Landsgemeindeplatz. Foto/Photo: TES

Die Landsgemeinde und direkte Demokratie

Für ein gutes Verständnis der Entstehung und Funktionsweise der direkten Demokratie in der Schweiz ist eine (historische) Kenntnis der Landsgemeinde eine wichtige Voraussetzung.

Dieser Beitrag beschränkt sich auf die groben Umrisse. Er zeigt jedoch, dass die Grundlage der direkten Demokratie Jahrhunderte alt ist, dass aber die politische Wahl im neunzehnten Jahrhundert das Ergebnis heftiger Diskussionen und tiefgreifender Kontroversen war. Die Einführung der direkten Demokratie war keine Selbstverständlichkeit.

Die Bundesverfassung, Plakat 1848. Nationalmuseum Zürich. Foto: TES.

Die Landsgemeinde

Die mittelalterliche Schweizer Landsgemeinde war eine politische Organisation mit weitgehender Autonomie, Selbstverwaltung und direkter Demokratie für die (männlichen) Bürger. Die Landsgemeinde und direkte Demokratie formierten sich nicht in einem linearen Prozess, sondern in Schüben.

Die Landsgemeinde war die Versammlung aller Landleute (aller mehr als 16 oder 14 Jahre alten Männer), die im Besitz des Landsrechts waren. Die Landleute versammelten sich mindestens einmal jährlich. Die Landsgemeinde war der Souverän in den souveränen Eidgenossen.

Ein Kanton oder Bezirk im heutigen Sinne ist wohl der naheliegendste Begriff. Es gab grosse und kleine Landsgemeinden. Diese politische Einheit entstand im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert in acht heutigen Kantonen: Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden (bis 1597 Appenzell), Zug, Uri, Schwyz, Glarus und Unterwalden (Nidwalden und Obwalden).

Darüber hinaus gab es ähnliche staatliche Organisationen in Graubünden (Gerichte) und im Wallis (Zenden oder Dizains). Der Zehngerichtebund (1436) in Graubünden (ab 1524 zusammen mit dem Gotteshausbund (1367) und dem Grauen Bund (1395) der Freistaat der Drei Bünde, Kanton Graubünden ab 1803) und die Republik der Sieben Zenden, la République des sept Dizains (1476-1798), Kanton Wallis/Valais ab 1803) erinnern daran. (Siehe auch Swiss Spectator 26.01.2021, Die dreizehn Sterne des Wallis).

Im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert gehörte die Landsgemeinde noch (formal) zum Territorium des Landesherrn, meist eines Grafen oder Abtes. Allerdings spielte Habsburg als Landesherr eine wichtige Rolle.

Das Bundeshaus in Bern

Der Landvogt vertrat den Landesherrn. Er regierte im Auftrag des Landesherrn und war der oberste Richter (Gerichtshoheit). Aufgrund der schwierigen Erreichbarkeit des Gebietes traten die Landsgemeinde und der Ammann, der höchste Beamte der Landsgemeinde, zunehmend an die Stelle der Landtage und des Vogtes.

Ende des dreizehnten/Anfang des vierzehnten Jahrhunderts war die Landsgemeinde effektiv der oberste Richter und Gesetzgeber. In den sogenannten Urkantonen Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden entstanden die Landsgemeinden in der Zeit von 1231-1309.

Die Landsgemeinden waren (kleine) Bauern- und Handelsrepubliken. Nicht umsonst gab es während dieser Zeit das Bündnis der ersten Eidgenossen (1291), die Legende von Wilhelm Tell, die Kriege gegen die Habsburger (u.a. Morgarten 1315, Sempach 1386) und (gegenseitige) Konflikte mit anderen (habsburgischen) Städten in der Schweiz.

Uri, Schwyz und Unterwalden kamen durch die Eröffnung des St. Gotthardpasses (1230) auch in Kontakt mit den italienischen Republiken auf der anderen Seite des Gotthards. Vielleicht war dies auch eine Quelle der Inspiration.

Zudem gewährte ihnen der habsburgische Landesherr im 13. und frühen 14. Jahrhundert Reichsfreiheit (Reichsunmittelbarkeit), sodass sie (formal) direkt von diesem Landesherrn ohne Einmischung lokaler Herrscher regiert wurden.

Diese Gebiete handelten aufgrund der Unzugänglichkeit mehr und weniger ohne Einmischung des Landesherrn.

Die Republik Gersau, Gemeindehaus. Foto: TES.

Politisches Konzept

Das politische Konzept dieser autonomen demokratischen Republiken war erfolgreich und wurde zunehmend nachgeahmt. Es folgten Zug (1376), Glarus (1387) und Appenzell (1387). Auch die kleinste Republik der Welt, der Freistaat Gersau, war ab 1433 eine Landsgemeinde.

Die Landsgemeinde war die höchste richterliche und gesetzgebende Behörde und die Exekutive. Die Gewaltenteilung gab es noch nicht. Die Bürger wählten jedoch in direkter Wahl die Beamten für die Ämter oder stimmten über die Politik der Landsgemeinde ab. Diese Abstimmungen und Wahlen erfolgten jährlich, und bei Bedarf auch häufiger, durch Handaufheben.

Die Landsgemeinde stimmte über Krieg und Frieden, Verhandlungen und Verträge,Konfliktmanagement, die Verleihung des Bürgerrechts und viele andere Themen ab. Die Bürger waren der Souverän.

Damals bedeutete Demokratie etwas anderes als heute. Auch in diesen Republiken herrschten oft einige wenige mächtige Familien und Korruption, Bestechung und andere Praktiken waren an der Tagesordnung. Das änderte aber nichts daran, dass die Zustimmung der Bürger der Landsgemeinde immer erforderlich war.

Bei den Wählern handelte es sich um männliche Bürger im Alter ab 16 Jahren (manchmal 14). Die Bürgerschaft war streng definiert.

Als faktisch souveräne Republik mit direkter Demokratie erlangte die Landsgemeinde grosses Ansehen in der Schweiz und weit darüber hinaus.

Die fünf anderen Kantone, Bern, Solothurn, Zürich, Basel und Schaffhausen, waren keine Landsgemeinden und hatten keine direkte Demokratie. In den Städten herrschte eine Oligarchie oder Aristokratie aus Zünften und alten Familien, wie es in der Republik der Sieben Vereinigten Provinzen, in Amsterdam, Haarlem und anderen Städten der Fall war.

Glarus. Foto: TES

1798-1891

Viele europäische Schriftsteller, Staatsmänner, Philosophen und Reisende im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert waren tief beeindruckt von dieser Institution und der Abwesenheit von Königen, Fürsten und Aristokraten. Es war in der Tat einzigartig.

Richtig populär wurde die Landsgemeinde aber erst, als Napoleon sie 1798 abschaffte. Die Helvetische Republik (1798-1803) stand im Widerspruch zu jahrhundertelangen demokratischen und vor allem dezentralen Errungenschaften. Sie wurden 1803 wiederhergestellt (Mediationsakte) und dann in der neuen Eidgenossenschaft (1815-1848) verankert.

Das Prestige der Landsgemeinde und ihrer direkten Demokratie blieb auch nach 1815 hoch. Die meisten der 22 Kantone der Eidgenossenschaft von 1815 verfügten jedoch nicht über eine Landsgemeinde oder direkte Demokratie. Sie waren Republiken mit einer (politischen) Oligarchie oder Aristokratie von (alten) Familien ohne direkte Demokratie.

Nach 1830 (und den Revolutionen in Europa) kam die sogenannte “Regenerationsbewegung”, die in immer mehr Kantonen und Städten direkte Demokratie à la die Landsgemeinde forderte und dies am Ende auch erreichte.Es war eine Konfrontation zwischen dem Ancien Régime, vor allem in den Städten, und dem (neuen) liberalen Bürgertum, das sich an den Idealen der Französischen Revolution, der amerikanischen Verfassung von 1786 und der Landsgemeinde orientierte.

Der Kanton Waadt war der erste, der 1845 die direkte Demokratie einführte, und andere Kantone folgten. 1848 wurde mit der Verfassung der neuen Eidgenossenschaft das obligatorische Referendum. Nach 1848 führte Kanton für Kanton das fakultative Referendum und/oder die Volksinitiative ein.

Diese Entwicklung führte zur Einführung des fakultativen Referendums auf Bundesebene im Jahr 1874 und zur Einführung der Volksinitiative im Jahr 1891.

Auch die Kantone und Gemeinden verfügen über diese und weitere Instrumente der direkten Demokratie, die im 19. Jahrhundert in den Kantonsverfassungen und in den Gemeindegesetzen eingeführt wurden.

  • Altdorf, Kanton Uri. Foto: TES.

Schlussfolgerung

In den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden funktioniert die Landsgemeinde noch in der traditionellen Form. In den anderen Kantonen gibt es die traditionelle Landsgemeinde (schon lange) nicht mehr.

Das Konzept der direkten Demokratie hat sich jedoch nicht verändert und ist ein unverzichtbares, erfolgreiches und fundamentales Element des politischen Systems der Schweiz auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene.

Dieses System war auch in der Schweiz nach 1815 keine Selbstverständlichkeit, aber eine im Jahrhundert von den Kantonen und dem Volk als Begründer der Eidgenossenschaft und ihrer Verfassung getroffenen politischen Entscheidung.

Das Land und die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger wollen und können auf die direkte Demokratie und diese dezentralisierte Konföderation nicht mehr verzichten. Schliesslich sind die Bürger auch Politiker.

Das Konzept der Landsgemeinde und der direkten Demokratie ist nicht altmodisch, überholt oder folkloristisch, sondern modern, transparent, effektiv und zukunftsorientiert, mit oder ohne Handaufheben.

(Source : Hans Stadler, „Landsgemeinde“ in: Historisches Lexikon der Schweiz; Louis Carlen, ‚Die Landsgemeinde‘, in : Andreas Auer (e.a.): Die Ursprünge der schweizerischen direkten Demokratie, Basel 1996; B. Adler, Die Entstehung der direkten Demokratie, Zürich 2006.

PS: Der Glarner Regierungsrat hat beschlossen, die Landsgemeinde vom 2. Mai 2021 aufgrund der Coronapandemie zu verschieben. Stattfinden soll sie am 5. September.